Start Business Neue EU-Ökodesign-Richtlinien zu Lichtquellen

Neue EU-Ökodesign-Richtlinien zu Lichtquellen

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Die Glühlampe hat die EU vom Markt verbannt, um den Energieverbrauch zu senken. Mittlerweile rücken Lampen, Leuchten und Module in ihren Fokus, weil diese die Mindesteffizienzgrenze ihrer EU-Ökodesign-Verordnung nicht mehr erreichen. Ändern wird sich in diesem Zuge auch die Energieverbrauchskennung. Dem VPLT sei es allerdings auf europäischer Ebene gelungen, viele Ausnahmen für die Branche durchzusetzen, teilt der Verband mit. Für Halogenleuchtmittel hätte dies sonst zum Beispiel bedeutet, dass die Branche Millionen von funktionsfähigen Scheinwerfern nicht mehr hätte einsetzen können, heißt es in einer Mitteilung.

Bei den neuen Vorgaben aus Brüssel geht es um die Energieeffizienz von Lichtquellen und Leuchtmitteln und die Pflicht, Produkte entsprechend zu kennzeichnen. Einige Leuchtmittel dürfen nicht mehr im gemeinsamen Binnenmarkt der Europäischen Union in Verkehr gebracht werden. „Die politische Zielrichtung ist klar“, sagt Randell Greenlee, Bereichsleiter Wirtschaft & Internationales, beim VPLT. „Die EU will den Energieverbrauch senken und Käufer sollen sich informieren können, wie energieeffizient Produkte wirklich sind. Die Ökodesign-Verordnung ist Teil des Green Deals und ein gutes Beispiel für die zukünftige ordnungspolitische Arbeit der EU zum Thema Nachhaltigkeit.“

Die drei wichtigsten Veränderungen durch die neuen Verordnungen:

Verbot der Inverkehrbringung
Seit dem 1. September 2021 dürfen nur elektrische Lichtquellen (Lampen, Module und Leuchten) auf den Markt gebracht werden, die die Ökodesign-Anforderungen und entsprechende Mindestkriterien an die Umweltverträglichkeit erfüllen. Damit sollen Nutzer vor dem Kauf besonders ineffizienter Produkte geschützt werden. Wesentlich effizienteren LED-Lampen sollen durch eine Verschärfung der Energieeffizienzanforderungen Halogenlampen auf dem europäischen Markt ersetzen. In den meisten Fällen erfüllen Halogenlampen die vorgesehenen neuen Energieeffizienzanforderungen nicht mehr.

Veränderte Kennzeichnungspflicht
Die Anforderungen zur Kennzeichnung von Lichtquellen mit und ohne integriertes Vorschalt-gerät werden in der Verordnung 2019/2015/EU reguliert, wenn diese entweder separat oder in Leuchten in Verkehr gebracht werden. Hier sind auch die vorgeschriebenen zu veröffentlichenden Informationen festgelegt, wie Parameter des Produktdatenblatts sowie der Inhalt der Technischen Dokumentation einschließlich Messdaten.

Pflicht zur Publikation der Energieverbrauchskennzeichnung im Internet .
Mit der Verordnung (EU) 2017/1369 wird eine Produktdatenbank mit der Bezeichnung „European Product Registry for Energy Labelling“, kurz EPREL, in Europa eingeführt. In der Datenbank müssen alle energieverbrauchsrelevanten Produkte, die ein Energielabel tragen, registriert werden, bevor sie in Europa in Verkehr gebracht werden dürfen. Seit dem 1. Januar 2019 ist EPREL über ein europäisches Internetportal zugänglich. In Deutschland überwachen die Länder den Markt hinsichtlich der Ökodesign- und Energielabelanforderungen. Aufgrund der Startschwierigkeiten bei der Implementation des Internetportals geht das Umweltbundesamt davon aus, dass die Länder erst etwas später mit der Kontrolle beginnen.

Einheitliche Energieeffizienzklassen
Seit September 2021 soll eigentlich auch die Umstellung auf das neue Energielabel bei Lichtquellen vollzogen sein. Da es Schwierigkeiten mit der Implementierung gab, dauert die Umstellung vermutlich länger. Die Energieeffizienzklassen reichen nun einheitlich für alle Produkte, die unter die Rahmenverordnung 1369/2017/EU fallen, von G bis A. Neu ist, dass das Etikett einen QR-Code enthalten muss, der die Verbraucher bei Bedarf zum Produkteintrag der Lichtquelle in der Produktdatenbank leitet. Das Energieetikett kann nicht mehr in Eigenverantwortung generiert werden. Es wird ausschließlich nach der Anmeldung auf dem EU-Portal von EPREL in allen Amtssprachen der EU erzeugt.

„Es ist zu beachten, dass es kein Anwendungsverbot gibt“, so Greenlee. „Anwender dürfen Lagerbestände noch einsetzen und Produkte, die vor dem Stichtag auf dem Markt sind, dürfen in ihm bleiben. Allerdings wird sich der Markt aufgrund der neuen Verordnungen sicherlich verändern. Irgendwann sind diese Produkte nicht mehr verfügbar.“

Ausnahmen für die Veranstaltungswirtschaft
Aufgrund der erfolgreichen Lobbyarbeit des VPLT in der European Entertainment Ecodesign Coalition dürften auch nach dem 1. September 2021 weiterhin viele Halogen-Lichtquellen mit Sockeltypen, die speziell für die Szenenbeleuchtung in Filmstudios, Fernsehstudios und Fotostudios oder für die Bühnenbeleuchtung in Theatern, Diskotheken sowie bei Konzerten und sonstigen Unterhaltungsveranstaltungen ausgelegt und vermarktet werden, in Verkehr gebracht werden, so der Verband. „Im Bereich der Weißlichtquellen haben wir in Brüssel wichtige Parameter für unsere Branche aufgenommen. Außerdem konnten wir in der Verordnung einen Passus durchsetzen, der Ausnahmen für den Betrieb von vernetzten Lichtquellen (CLS) und vernetzten separaten Betriebsgeräten (CSCG), also die Steuerung von Scheinwerfern, garantiert.“